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   OLG Hamm, 03.05.2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16   

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https://dejure.org/2016,40286
OLG Hamm, 03.05.2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16 (https://dejure.org/2016,40286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16 (https://dejure.org/2016,40286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16 (https://dejure.org/2016,40286)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 35

    § 12 StVollzG NRW
    Verlegung in den offenen Vollzugs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr

  • rechtsportal.de

    StVollzG NRW § 12 Abs. 1 S. 2
    Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bonn - 54 StVK 586/15
  • OLG Hamm, 03.05.2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15

    Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 130/16
    Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer zwar im Grundsatz nicht verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere für die Versagung einer Verlegung in den offenen Vollzug eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) positiv festgestellt werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 411/15 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

    Denn allein eine unzureichende Tataufarbeitung genügt nach wiederum ständiger Senatsrechtsprechung zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig wie das - von der Strafvollstreckungskammer zudem angeführte - Fehlen einer günstigen Sozialprognose (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2015, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 130/16
    § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich Ermessenserwägungen des Antragsgegners durch eigene ersetzt hat, indem die Strafvollstreckungskammer allein den Gesichtspunkt der unzureichenden Tataufarbeitung zur Begründung einer Missbrauchsgefahr für ausreichend erachtet und andere, gleichfalls tragende Erwägungen des Antragsgegners, namentlich den - vermeintlichen - Vorfall vom 07.10.2015 und das übrige Vollzugsverhalten des Betroffenen, letztlich lediglich ergänzend berücksichtigt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N.).

    Ohnehin mag vorliegend zu bedenken sein, ob die Missbrauchsgefahr hier nicht von untergeordneter Bedeutung ist und stattdessen eher die Eignung für den offenen Vollzug im Sinne von § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 10 Abs. 1 StVollzG fraglich ist, die nämlich - wie der in seinem Bescheid auch auf diesen Aspekt abstellende Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - über das bloße Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hinausgeht; denn die "Eignung" besteht auch in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Gefangenen, wie der Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, der Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit, der Aufgeschlossenheit gegenüber Behandlungskonzepten oder der Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft des offenen Vollzugs (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris; Arloth, a.a.O., § 10 Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13

    Rechtsbehelf im Strafvollzugsverfahren: Bezugnahme der - ablehnenden -

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 130/16
    - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01

    Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 130/16
    Auch für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der von Amts wegen zu erforschenden materiellen Wahrheit (vgl. so und zum Folgenden Senatsbeschluss vom 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01 -,NStZ 2002, 224, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2010 - 1 Ws 694/09 -, juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 2, § 116 Rn. 3; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 68, jew. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 04.02.2010 - 1 Ws 694/09

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Amtsermittlungspflicht der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 130/16
    Auch für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der von Amts wegen zu erforschenden materiellen Wahrheit (vgl. so und zum Folgenden Senatsbeschluss vom 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01 -,NStZ 2002, 224, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2010 - 1 Ws 694/09 -, juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 2, § 116 Rn. 3; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 68, jew. m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 29.01.2021 - 31 StVK 7/21
    Im Rahmen der Prüfung einer Fluchtgefahr hat die Anstalt eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen, wobei vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen sind ( OLG Hamm , Beschluss vom 04.09.2018, 1 Vollz (Ws) 376/18, BeckRS 2018, 44228; OLG Hamm , Beschluss vom 24.01.2017, III-1 Vollz (Ws) 538/16, BeckRS 2017, 121674; OLG Hamm , Beschluss vom 03.05.2016, III-1 Vollz (Ws) 130/16, BeckRS 2016, 12988; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 26.10.2007, 1 Ws 164/07, BeckRS 2007, 19187; Anstötz in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Graf, 18. Edition, Stand: 01.08.2020, § 10 StVollzG Rn. 16).
  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 136/22

    Offener Vollzug; Missbrauchsgefahr; Spruchreife; lebenslänglich Inhaftierte

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung genügt indes eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus, wie das Fehlen einer positiven Sozialprognose (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III-1 Vollz(Ws) 247/15 -, 03. Mai 2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16 -, Rn. 13, juris und 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).
  • LG Bonn, 25.02.2019 - 55 StVK 592/18
    Die "Eignung" besteht auch in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Gefangenen, wie der Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, der Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit, der Aufgeschlossenheit gegenüber Behandlungskonzepten oder der Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft des offenen Vollzugs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16, Rn. 20, juris; Beschluss vom 4. November 2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14, juris; Arloth/Krä, 4. Aufl. § 10 StVollzG Rn. 8).
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